Ecofin, Presseartikel

 

EINLEITUNG

Georg Wessling

Insolvenzversicherung und Anlageverhalten
von Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz

Problemstellung

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Jahre 1985 wurde die berufliche Vorsorge in der Schweiz obligatorisch. Seitdem ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer, sofern deren Lohn eine gesetzlich festgelegte Höhe übersteigt, eine Vorsorgelösung einzurichten. Ein Arbeitgeber kann dabei entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung führen oder sich einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung anschliessen.

Im Rahmen des BVG wurde eine Insolvenzversicherung eingerichtet, welche die Versicherten im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers oder der Vorsorgeeinrichtung vor allfälligen Einbussen ihrer Vorsorgeansprüche schützen soll. Diese Insolvenzversicherung, welche vom Sicherheitsfonds BVG durchgeführt wird, galt ursprünglich nur für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge, d.h. die im BVG vorgeschriebene Mindestvorsorge. Später wurde die Insolvenzsicherung auf den sogenannten ausserobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge, d.h. die zwischen den Sozialpartnern vereinbarte, über das Obligatorium hinausgehende Vorsorge, ausgedehnt. Der ausserobligatorische Teil wird jedoch nur insoweit versichert, als er sich auf einen gesetzlich festgelegten maximalen Lohn bezieht. Alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche obligatorische und obligatorische Leistungen erbringen, sind zur Zahlung von Beiträgen an den Sicherheitsfonds BVG verpflichtet.

Für die Sicherstellung von Vorsorgeleistungen durch den Sicherheitsfonds sind vor allem zwei Fälle denkbar: Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erbringt der Sicherheitsfonds Insolvenzleistungen, wenn sich der Arbeitgeber einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung angeschlossen hat und im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit diesen gegenüber mit Beitragszahlungen im Rückstand ist. Bei einer arbeitgebereigenen Vorsorgeeinrichtung stellt der Sicherheitsfonds Leistungen sicher, wenn die Einrichtung zahlungsunfähig ist. Bevor aber eine arbeitgebereigene Vorsorgeeinrichtung Leistungen des Sicherheitsfonds beanspruchen kann, muss sie mit geeigneten Massnahmen eine Sanierung anstreben. Es ist dabei rechtlich nicht klar geregelt, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Zusatzfinanzierungen (höhere Beiträge) gezwungen werden können oder in welchem Ausmass die Leistungsansprüche der Versicherten reduziert werden dürfen.

Zur Finanzierung der Insolvenzversicherung erhebt der Sicherheitsfonds BVG bei sämtlichen Vorsorgeeinrichtungen, welche obligatorische und überobligatorische Vorsorgeleistungen erbringen, Beiträge. Die Beiträge berechnen sich aus einem einheitlichen Beitragssatz und einem Äquivalent der versicherten Leistungen. Bei der Beitragsbemessung wird mithin nicht berücksichtigt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die einzelnen Einrichtungen zahlungsunfähig werden und wie hoch die vom Sicherheitsfonds sicherzustellenden Leistungen im Erwartungswert sein werden. Da sich die Vorsorgeeinrichtung diesbezüglich jedoch stark unterscheiden, führt eine einheitliche Beitragsbemessung zu einer Ungleichbehandlung der Vorsorgeeinrichtungen: Die Einrichtungen mit geringem Insolvenzrisiko zahlen tendenziell zu hohe Beiträge, während die Einrichtungen mit hohem Insolvenzrisiko tendenziell zu geringe Beiträge zahlen.

Die einheitliche Beitragsbemessung bringt noch eine andere Problematik mit sich: Wenn für die Insolvenzsicherung keine risikoadjustierte Prämie bezahlt werden muss, so besteht für die Vorsorgeeinrichtungen kein Anreiz, das Insolvenzrisiko zu begrenzen. Mehr noch: Wenn die Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Pensionsberechtigte) um den Preis eines höheren Insolvenzrisikos ihren Nutzen in Form tieferer Beiträge oder höherer Leistungen erhöhen können, so besteht sogar ein Anreiz, das Insolvenzrisiko zu erhöhen. Dies wäre beispielsweise möglich, indem mit einer risikoreicheren Anlagestrategie höhere Anlageerträge angestrebt würden, wobei das höhere Anlagerisiko eine Erhöhung des Insolvenzrisikos mit sich brächte. Ein solches Verhalten wird in der Ökonomie als „Moral Hazard“ (moralisches Risiko) bezeichnet.

Bei einem Versicherungsvertrag ist eine Voraussetzung für ein moralisches Risiko, dass der Versicherungsverkäufer, in diesem Fall der Sicherheitsfonds, das Verhalten des Versicherungskäufers, hier die Vorsorgeeinrichtung, nicht kostenlos beobachten kann (asymmetrische Information). Ausserdem muss der Versicherungskäufer durch sein Verhalten das Versicherungsrisiko, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsfall eintritt, sowie die im Versicherungsfall fällige Versicherungsleistung, beeinflussen können. Ist ein Verhalten, welches das Versicherungsrisiko reduziert, für den nutzenmaximierenden Versicherungskäufer mit einer Nutzenminderung verbunden, so wird er dieses Verhalten unterlassen. Umgekehrt wird der nutzenmaximierenden Versicherungskäufer Massnahmen ergreifen, welche seinen Erwartungsnutzen erhöhen, auch wenn dadurch das Versicherungsrisiko zunimmt.

Es kann gezeigt werden, dass das moralische Risiko mit dem Umfang der Versicherungsdeckung zunimmt. Umgekehrt bedeutet das aber, dass das moralische Risiko mit der Begrenzung der Versicherungsdeckung (Selbstbehalt oder Selbstbeteiligung) reduziert werden kann. In privaten Versicherungsmärkten wird die freiwillige Wahl einer nicht vollständigen Versicherungsdeckung erreicht, indem der Versicherungsverkäufer einen Prämiesatz festlegt, welcher mit der Versicherungsdeckung steigt. Die im BVG festgelegten Bestimmungen enthalten eine Art Selbstbehalt der arbeitgebereigenen Vorsorgeeinrichtungen, da diese verpflichtet sind, bei einer Unterdeckung eine Sanierung anzustreben. Erst wenn eine Sanierung nicht mehr möglich ist, kann die Insolvenzversicherung des Sicherheitsfonds beansprucht werden. Es stellt sich die Frage, ob die Sanierungspflicht geeignet ist, das mit der einheitlichen Beitragsbemessung für die Insolvenzsicherung des Sicherheitsfonds verbundene, moralische Risiko einzudämmen. Diese Frage soll in der vorliegenden Arbeit untersucht werden.

Im Einzelnen sollen folgende Fragestellungen untersucht werden:

  • Welche Faktoren beeinflussen das Insolvenzrisiko einer Vorsorgeeinrichtung? Welche dieser Faktoren kann eine Vorsorgeeinrichtung beeinflussen und damit das Insolvenzrisiko steuern? Wie wird das Insolvenzrisiko der Vorsorgeeinrichtungen überwacht?
  • Wie bestimmt eine Vorsorgeeinrichtung ihre Vermögensallokation? Wie unterscheidet sich die Vermögensallokation mit und ohne Insolvenzversicherung? Welchen Einfluss hat die Methode der Beitragsbemessung für die Insolvenzversicherung auf die Bestimmung der Vermögensallokation?

Die Untersuchungen beziehen sich in erster Linie auf autonome und teilautonome Vorsorgeeinrichtungen von privaten Arbeitgebern. Öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen verfügen teilweise über eine Garantie der öffentlichen Hand und können daher keine Leistungen des Sicherheitsfonds beanspruchen, obwohl sie ebenfalls Beiträge an diesen zahlen.

Vorgehen

Im nachfolgenden Kapitel 2 wird das System der beruflichen Vorsorge in der Schweiz dargestellt. Dabei werden vor allem diejenigen Aspekte eingehender beleuchtet, welche bezüglich der Insolvenzversicherung und dem Anlageverhalten eine besondere Relevanz aufweisen. Zunächst wird die Funktion der beruflichen Vorsorge innerhalb der Drei-Säulen-Konzeption erläutert (2.1). Anschliessend werden die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz hinsichtlich verschiedener Unterscheidungsmerkmale klassifiziert (2.2). Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Unterscheidung von obligatorischen und ausserobligatorischen Leistungen (2.2.3). Schliesslich werden die gesetzlichen Massnahmen zur Sicherung der beruflichen Vorsorge beschrieben (2.3). Dabei werden die Deckungs- und Sanierungspflicht (2.3.1), die Anlagevorschriften (2.3.2), die Aufsicht und Kontrolle (2.3.3) sowie die Verantwortlichkeit und Haftung der beteiligten Personen (2.3.4) näher dargestellt.

Die Insolvenzversicherung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist Gegenstand von Kapitel 3. Dabei wird zunächst der Sicherheitsfonds BVG, welchem neben der Insolvenzversicherung noch weitere Aufgaben obliegen, näher vorgestellt (3.1). Anschliessend wird die Insolvenzversicherung durch den Sicherheitsfonds detailliert beschrieben (3.2). Hierzu gehört die Darstellung des gesetzlichen Auftrags (3.2.1), die Charakterisierung der in der Vergangenheit geleisteten Insolvenzzahlungen (3.2.2), die Beschreibung der Ursachen für Insolvenzfälle (3.2.3) sowie eine Skizzierung der Schwachpunkte der einheitlichen Beitragsbemessung (3.2.4). Schliesslich wird die schweizerische Regelung der Insolvenzversicherung mit Regelungen in anderen Ländern verglichen (3.3).

Im vierten Kapitel wird untersucht, ob und wie Vorsorgeeinrichtungen ihr Insolvenzrisiko beeinflussen können. Nach einigen einführenden Definitionen (4.2) wird zunächst beschrieben, welche Faktoren die Insolvenzwahrscheinlichkeit und das Insolvenzrisiko einer Vorsorgeeinrichtung beeinflussen (4.3). Anschliessend wird untersucht, wie die Verantwortungsträger der Vorsorgeeinrichtungen das Insolvenzrisiko steuern können (4.4). Können Vorsorgeeinrichtungen das Insolvenzrisiko beeinflussen, so ist eine Voraussetzung für das Vorliegen von Moral Hazard erfüllt. Wie bereits zuvor erwähnt, kann ein moralisches Risiko entstehen, wenn der Versicherungskäufer die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit sowie die Schadenhöhe beeinflussen und der Versicherungsverkäufer das entsprechende Verhalten des Versicherungskäufers nicht beobachten kann.

Das Anlageverhalten einer Vorsorgeeinrichtung bei verschiedenen Formen der Insolvenzversicherung wird in Kapitel 5 untersucht. Die Vorsorgeeinrichtung wird als reine Spareinrichtung mit nur einem Versicherten (Arbeitnehmer) und ohne versicherungstechnische Risiken modelliert. Es wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer die Anlagestrategie der Spareinrichtung alleine bestimmt, wobei er seinen Erwartungsnutzen aus Netto-Lohn und Sparvermögen maximiert. Die Spareinrichtung muss dem Arbeitnehmer eine Mindestverzinsung der Sparguthaben garantieren. Ein allfälliges Insolvenzrisiko muss die Spareinrichtung rückversichern. Die Rückversicherung erfolgt entweder beim Arbeitgeber, der das Insolvenzrisiko kennt und eine faire Prämie verlangt, oder beim Sicherheitsfonds, der das Insolvenzrisiko nicht kennt und eine Einheitsprämie erhebt. Die Kosten der Rückversicherung werden dem Arbeitnehmer vom Brutto-Lohn abgezogen. Nach einer Beschreibung der ökonomischen Problemstellung (5.2) wird die Maximierung des Erwartungsnutzens des Arbeitnehmers zunächst in einem Ein-Perioden-Modell untersucht, wobei die Existenz einer Aufsichtsbehörde, welche die Wahl der Anlagestrategie bei einer Unterdeckung einschränken würde, vernachlässigt wird (5.3). Anschliessend wird das Ein-Perioden-Modell zu einem Zwei-Perioden-Modell erweitert, wobei angenommen wird, dass eine Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer Unterdeckung eine Fortsetzung der bestehenden Anlagestrategie erlauben würde (5.4). Für beide Modelle werden numerische Lösungen ermittelt, deren Ergebnisse in Abschnitt 5.5 interpretiert werden. Es zeigt sich, dass auch bei Vorsorgeeinrichtungen mit einem Deckungsgrad von über 100% ein Anreiz besteht, das Anlagerisiko zu erhöhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht bereit oder finanziell nicht in der Lage ist, bei einer Unterdeckung wesentlich zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung beizutragen.

In Kapitel 6 werden die Schlussfolgerungen der Arbeit gezogen. Aufgrund der Ergebnisse der modelltheoretischen Untersuchungen ergibt sich, dass die einheitliche Beitragsbemessung des Sicherheitsfonds bei der Wahl der Anlagestrategie von Vorsorgeeinrichtungen zu einem moralischen Risiko führen kann. Dies hängt jedoch stark davon ab, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle einer Unterdeckung ihrer Vorsorgeeinrichtung zu Zusatzfinanzierungen gezwungen werden können. Die diesbezügliche Rechtslage ist – insbesondere was das BVG-Minimum betrifft – heute nicht eindeutig. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass mit der Beitrags- und Reservepolitik des Sicherheitsfonds ein Systemrisiko verbunden ist. Da das kumulative Insolvenzrisiko der Vorsorgeeinrichtungen nicht ermittelt und bei der Festsetzung der Fondsreserve nicht berücksichtigt wird, könnte der Sicherheitsfonds bei einer grossen Anzahl von Insolvenzen – beispielsweise infolge von anhaltenden Verlusten an den Kapitalmärkten – die von ihm versicherten Leistungen nicht erbringen. Um die Sicherheit in der beruflichen Vorsorge zu erhöhen und allfällige Leistungseinbussen zu vermeiden, werden drei Massnahmen vorgeschlagen: Risikokapitalanforderungen für Vorsorgeeinrichtungen, individuelle Insolvenzversicherungslösungen und eine verbesserte staatliche Aufsicht.

 

 

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